Denkmalschutz
Denkmalschutz und Rennsteig - Gesetzliche Grundlagen
Auf Initiative des Vereins für Schmalkaldische Geschichte und Landeskunde wurde der Rennsteig, hier Plänckner’scher Rennsteig, im September 1997 unter Denkmalschutz gestellt. Die aktuellen gesetzlichen Grundlagen entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Auszügen.
Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale
(Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG) i.d.F. vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Denkmalschutzgesetztes vom 23. November 2005 (GVBl. S. 359) - Auszüge
§ 2
Kulturdenkmale
(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile, an
deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen,
volkskundlichen oder städtebaulichen Gründen sowie aus Gründen der historischen Dorfbildpflege ein
öffentliches Interesse besteht. Kulturdenkmale sind auch Denkmalensembles (Absatz 2) und
Bodendenkmale (Absatz 7).
(2) Denkmalensembles können sein:
1. bauliche Gesamtanlagen (Absatz 3),
2. kennzeichnende Straßen-, Platz- und Ortsbilder (Absatz 4),
3. kennzeichnende Ortsgrundrisse (Absatz 5),
4. historische Park- und Gartenanlagen (Absatz 6),
5. historische Produktionsstätten und -anlagen.
Nicht erforderlich ist, dass jeder einzelne Teil des Denkmalensembles ein Kulturdenkmal darstellt.
(3) Bauliche Gesamtanlagen sind insbesondere Gebäudegruppen, einheitlich gestaltete Quartiere und
Siedlungen und historische Ortskerne einschließlich der mit ihnen verbundenen Pflanzen, Frei- und
Wasserflächen.
(4) Ein kennzeichnendes Straßen-, Platz- oder Ortsbild ist insbesondere gegeben, wenn das
Erscheinungsbild der Anlage für eine bestimmte Epoche oder Entwicklung oder für eine
charakteristische Bauweise mit auch unterschiedlichen Stilarten kennzeichnend ist.
(5) Ein kennzeichnender Ortsgrundriss ist gegeben, wenn das Erscheinungsbild der Anlage für eine
bestimmte Epoche oder Entwicklung charakteristisch ist, insbesondere im Hinblick auf Orts- und
Siedlungsformen, Straßenführungen, Parzellenstrukturen und Festungsanlagen.
(6) Historische Park- und Gartenanlagen sind Werke der Gartenbaukunst, deren Lage sowie
architektonische und pflanzliche Gestaltung von der Funktion der Anlage als Lebensraum und
Selbstdarstellung früherer Gesellschaftsformen und der von ihr getragenen Kultur Zeugnis geben.
Dazu zählen auch Tier- und botanische Gärten, soweit sie eine eigene historische und
architektonische Gesamtgestaltung besitzen.
(7) Bodendenkmale sind bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse,
Überreste oder Spuren menschlicher Kultur (archäologische Denkmale) oder tierischen oder
pflanzlichen Lebens (paläontologische Denkmale) handelt, die im Boden verborgen sind oder waren.
§ 13
Erlaubnis
(1) Einer Erlaubnis der Denkmalschutzbehörde bedarf,
1. wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon
a) zerstören, beseitigen oder an einen anderen Ort verbringen,
b) umgestalten, instand setzen oder im äußeren Erscheinungsbild verändern oder
c) mit Werbe- oder sonstigen Anlagen versehen will,
2. wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder
beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals
auswirken kann,
3. wer Erdarbeiten an einer Stelle vornehmen will, von der bekannt ist oder vermutet wird oder den
Umständen nach anzunehmen ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 kann
die Erlaubnis darüber hinaus nur versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des
Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Kulturdenkmals
führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des
bisherigen Zustandes sprechen.
(3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, die
Kosten für die denkmalfachliche Begleitung der Erdarbeiten, für die Sicherung und Behandlung von
Funden und für die Dokumentation der Denkmalfachbehörde zu erstatten.
§ 14
Erlaubnisverfahren
(1) Der Erlaubnisantrag ist der zuständigen Denkmalschutzbehörde schriftlich mit allen für die
Beurteilung des Vorhabens und der Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Die Denkmalschutzbehörde prüft den Antrag innerhalb von zwei Wochen auf Vollständigkeit und teilt
dem Antragsteller den Eingang des Antrags mit. Ist der Antrag unvollständig oder weist er sonstige
erhebliche Mängel auf, fordert die Denkmalschutzbehörde den Antragsteller zur Behebung der Mängel
innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der
Antrag als zurückgenommen. Die Denkmalschutzbehörde kann verlangen, dass der Antrag durch
denkmalpflegerische Zielstellungen oder vorbereitende Untersuchungen am Kulturdenkmal ergänzt
wird. Die Kosten dieser vorbereitenden Untersuchungen hat der Antragsteller zu tragen.
(2) Soweit die besondere Eigenart, die Bedeutung des Kulturdenkmals oder die Schwierigkeit der
Maßnahme es erfordert, soll die Leitung oder Ausführung der vorbereitenden Untersuchung oder die
Durchführung von Arbeiten, die besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzen, durch
denkmalfachlich geeignete Personen zur Auflage einer Erlaubnis gemacht werden.
(3) Die untere Denkmalschutzbehörde entscheidet über einen Erlaubnisantrag nach Anhörung der
Denkmalfachbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen
Antragsunterlagen; die Denkmalschutzbehörde kann diese Frist gegenüber dem Antragsteller aus
wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn
nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Die fachliche
Stellungnahme der Denkmalfachbehörde ist grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen gegenüber
der unteren Denkmalschutzbehörde zu erteilen. Diese ist an die fachliche Stellungnahme der
Denkmalfachbehörde gebunden. Beabsichtigt die untere Denkmalschutzbehörde von der
Stellungnahme abzuweichen und kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die obere
Denkmalschutzbehörde nach Anhörung der Denkmalfachbehörde. Sofern die Gemeinden einen
Denkmalpflegeplan erstellt haben (§ 3), entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde über die
Erlaubnisanträge allein. Die Denkmalfachbehörde kann wegen der Bedeutung des Objekts und des
Vorhabens im Einzelfall die fachliche Beteiligung verlangen. Entsprechendes gilt für die fachliche
Beteiligung im Falle des § 12 Abs. 3.
(4) Die Erlaubnis erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der
Ausführung begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Fristen nach Satz 1
können auf schriftlichen Antrag jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden.
(5) Die Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten übt die Rechte und Pflichten der unteren
Denkmalschutzbehörde für von ihr betreute oder verwaltete Kulturdenkmale aus.
§ 15
Beseitigung
widerrechtlicher Maßnahmen
Wer eine Maßnahme, die nach diesem Gesetz der Erlaubnis oder Genehmigung bedarf, ohne die
erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den bei der Genehmigung erteilten Auflagen
durchführt, ist auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde verpflichtet, den alten Zustand
wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf andere Weise entsprechend den Auflagen der
Denkmalschutzbehörde instand zu setzen. Die Denkmalschutzbehörden können die Einstellung der
Maßnahmen anordnen.
§ 29
Bußgeldbestimmungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. erlaubnispflichtige Maßnahmen entgegen § 13, § 18 Satz 1 oder § 19 Abs. 2 Satz 1 ohne Erlaubnis
beginnt oder durchführt oder einer von der zuständigen Behörde mit der Erlaubnis erteilten Auflage
zuwiderhandelt;
2. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörde zur Abwendung einer
unmittelbaren Gefahr für den Bestand eines Kulturdenkmals nicht duldet;
3. der Auskunftspflicht nach § 9 Abs. 1 nicht nachkommt oder entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 den
Beauftragten der zuständigen Behörde das Betreten von Grundstücken oder Besichtigen von
Kulturdenkmalen nicht gestattet;
4. entgegen § 8 Abs. 2 den Eigentumswechsel eines beweglichen eingetragenen Kulturdenkmals
nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;
5. einer Einstellungsanordnung nach § 15 Satz 2 zuwiderhandelt;
6. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 einen Fund nicht unverzüglich anzeigt;
7. entgegen § 16 Abs. 3 den Fund oder die Fundstelle nicht bis zum Ablauf einer Woche nach der
Anzeige in unverändertem Zustand lässt;
8. den von der Denkmalfachbehörde erlassenen, vollziehbaren Anordnungen zur Bergung,
Auswertung und zur wissenschaftlichen Bearbeitung nach § 16 Abs. 4 zuwiderhandelt;
9. einer Nutzungsbeschränkung nach § 20 Abs. 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Zuwiderhandlungen nach § 13 Abs.
1 Nr. 1 Buchst. a, sowie Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 9 können mit einer Geldbuße
bis zu einhundertfünfzigtausend Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1
können im Falle der Zuwiderhandlung gegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a mit einer Geldbuße bis zu
fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
die untere Denkmalschutzbehörde. Abweichend von Satz 1 ist die obere Denkmalschutzbehörde
zuständig, wenn gegen eine Maßnahme dieser Behörde verstoßen wird.
(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 begangen worden, so können die zur Vorbereitung
oder Begehung gebrauchten oder bestimmten Gegenstände eingezogen werden. § 19 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Thüringer Staatsanzeiger - Eintragung von Denkmalensembles in das Denkmalbuch
hier: Denkmalensemble "Pläncknerscher Rennsteig" (Thüringer Rennsteig) INV/001/99
Bezug: gemäß § 2 Abs. 2 ThDSchG in der Fassung vom 07.01.1992 (GVBl. S. 17 ff.)
Ausweisung am 23.09.1997 z.H.
- Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur,
- Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt,
- Thüringer Innenministerium,
- Thüringer Landesverwaltungsamt/Obere Denkmalschutzbehörde u. Landesvermessungsamt,
- Landrat des Wartburgkreises,
- Landrat des Kreises Schmalkalden-Meiningen,
- Landrat des Kreises Gotha,
- Oberbürgermeister der Stadt Suhl,
- Landrat des Ilm-Kreises,
- Landrat des Kreises Hildburghausen,
- Landrat des Kreises Sonneberg,
- Landrat des Kreises Saalfeld-Rudolstadt,
- Landrat des Saale-Orla-Kreises erfolgt;
Ausweisungskriterien nach dem Thüringer Denkmalschutzgesetz:
§ 2 Absatz 3 ThDSchG — "bauliche Gesamtanlage",
Geltungsbereich:
gesamter Streckenabschnitt innerhalb und auf den Landesgrenzen des Freistaates Thüringen (Stadtund
Landkreise Wartburgkreis, Schmalkalden-Meiningen, Gotha, Suhl, Ilm-Kreis, Hildburghausen,
Sonneberg, Saalfeld-Rudolstadt, Saale-Orla-Kreis)
von 99819 Hörschel (Rennsteig-km 0,0) bis 07366 Blankenstein/Saale (Rennsteig-km 168,3)
Aufgrund des auf den Freistaat Thüringen begrenzten Geltungsbereiches des Thüringer
Denkmalschutzgesetzes (ThDSchG) bleiben die im rechtlichen Zuständigkeitsbereich des Freistaates
Bayern befindlichen Streckenabschnitte von dieser Ausweisung als Kulturdenkmal unberührt.
Folgende Abschnitte des "Pläncknerschen Rennsteiges" sind noch weitgehend im originalen Zustand
erhalten. In diesen Abschnitten reicht der Gültigkeitsbereich des Kulturdenkmalensembles auf beiden
Seiten des Rennsteiges jeweils 50 Meter:
- Hörschel — Clausberg
- Vachaer Stein — Glasbach
- Gr. Weißenberg — Gr. Jagdberg bis Abzweig zur Tanzbuche
- Spießberg — Dreiherrenstein am Hangweg
- Neue Ausspanne — Ausspanne Neuhöfer Wiesen
- Ausspanne Neuhöfer Wiesen — Wachsenrasen
- Wachsenrasen — Abzweig Karin-Hütte
- Rondell — Schmücke
- Schmücke — Mordfleck
- Allzunah — Gr. Dreiherrenstein
- Limbach — Ortseingang Neuhaus (Rennsteig-km 110 — 116,0)
- Bahnhof Ernstthal — Waldstraße Piesau/Brandstraße (Rennsteig-km 120,8 — 125,0)
- Waldrand vor Spechtsbrunn — Kalte Küche (Rennsteig-km 127,5 — 129,5)
- Waldrand südöstlich "Kalte Küche" — Schildwiese (Rennsteig-km 130,0 — 132,0)
- Zwischen Kurfürstenstein und Blankenstein sind insbesondere die Abschnitte Rennsteig-km 144,3 —
148,2 sowie 148,5 — 155,3 sowie 160,6 — 161,7 sowie 163,5 — 164,2 sowie 167,5 — 168,3
unverändert.
Dagegen sind die nachfolgenden Abschnitte bereits verändert und somit von geringerem
Denkmalwert. In diesen Abschnitten reicht der Gültigkeitsbereich des Kulturdenkmalensembles auf
beiden Seiten des Rennsteiges jeweils 20 Meter:
- Clausberg — Vachaer Stein (Trassenführung durch Anlage eines Parallel-Weges verändert)
- Glasbach — Kleiner Weißenberg (Trassenführung durch Anlage eines Parallel-Weges verändert)
- Abzweig Tanzbuche — Heuberg (Trassenführung durch Anlage eines Parallel-Weges verändert)
- Heuberg — Abzweig Spießberghaus (Trassenführung durch Anlage eines Parallel-Weges verändert)
- Karin-Hütte — Grenzadler (chaussiert/Schotterstraße)
- Grenzadler — Rondell (durch Versorgungsleitungen stark verbreitert)
- Mordfleck — Allzunah (Trassenführung durch Anlage eines Parallel-Weges verändert)
- Stadtgebiet Neuhaus: historische Wegeführung verändert (Rennsteig-km 117,0 — 119,0)
- Gebiet Bahnhof Ernstthal, historische Wegeführung verändert
- Waldstraße Piesau — Brandstraße, historische Trassenführung verändert (Rennsteig-km 125,0 —
126,0)
- Gebiet Roter Berg vor Spechtsbrunn, historische Trassenführung verändert (Rennsteig-km 126,5 —
127,5)
- Kalte Küche — Waldrand, Kolonnenweg asphaltiert (Rennsteig-km 129,5 — 130,0)
- innerhalb der Teilstrecke Kurfürstenstein — Blankenstein sind folgende Abschnitte stärker verändert:
146,0 — 146,5 sowie 148,2 (Friedhof Brennersgrün) — 149,0 (Ochsenhut Brennersgrün) sowie 159,8
— 160,5 sowie 161,5 — 163,5 sowie 164,2 — 167,5
Erfurt, 23.09.1997.
Landesamt für Denkmalpflege
Erfurt, 29.06.1999
Az.:INV/001/99
ThürStAnz Nr.
Eintragung von Denkmalensembles in das Denkmalbuch – Korrektur
hier: Denkmalensemble „Plänckner’scher Rennsteig“ (Thüringer Rennsteig) INV/014/08
veröffentlicht im ThürStAnz Nr. 30/1999 (INV/001/99)
Bezug:
gemäß § 2 Abs. 2 ThürDSchG in der Fassung der Neubekanntmachung vom
14. April 2004 (GVBl. Nr. 10/2004 S. 465), geändert durch Gesetz vom
23. November 2005
(GVBl. 16/2005 S. 359)
In Abstimmung mit dem Thüringer Landesverwaltungsamt werden aus denkmalrechtlichen Gründen
folgende Korrekturen vorgenommen:
1. Der „Thüringer Rennsteig“ wird nicht wie bisher als Denkmalensemble § 2 Abs. 2
ausgewiesen, sondern als Einzel-Kulturdenkmal im Sinne einer Sachgesamtheit § 2 Abs. 1.
2. Der in der Beschreibung des Kulturdenkmals (Anlage 1) aufgeführte Geltungsbereich auf
beiden Seiten des Rennsteigs von 50 Metern und 20 Metern in jeweils unterschiedlichen
Streckenabschnitten wird aufgehoben und ersatzlos gestrichen. Das bedeutet, dass sich der
Denkmalschutz ausschließlich auf den historischen Verlauf des Rennsteigs sowie seine
Sachteile Grenzsteine, Wegweiser, Gedenksteine und Schrifttafeln sowie Wegkreuzungen,
Pässe und Raststätten bezieht.
Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie
Erfurt, 09.06.2008
Az.: INV/014/08
ThürStAnz. Nr. 26/2008 S. 992
30/1999 S. 1665-1666
Die historische Entwicklung des Denkmalschutzes und Naturschutzes am Rennsteig
Mit der Unterschutzstellung werden die über ein Jahrhundert andauernden Bemühungen zahlreicher Rennsteigforscher und interessierter Freunde der Region belohnt, welche sich um die Schutzwürdigkeit einer reizvollen Landschaft bisher bemühten. Solange die Grenzsteine Ländergrenzen markierten, war deren Existenz durch Verordnungen und Gesetze geschützt und ihre Bedeutung eindeutig definiert.
Mit dem Wegfall der Kleinstaaterei in Thüringen nach 1918, verloren die Steine ihre ursprüngliche Bedeutung, zumindest dort, wo sie nicht unmittelbar eine weiter bestehende Grenze markierten. Dies war auch für den überwiegenden Teil des Rennsteiges der Fall, in welchem die ehemalige Landesgrenze durch die Mitte des Rennsteigs gebildet wurde.
Durch die verstärkt aufkommende Rennsteigbewegung wurde über eine Organisation nachgedacht und so bildete sich 1896 der Rennsteigverein. Besonders auf Initiative dieses Vereines wurden regelmäßige Inventuren des Grenzsteinbestandes durchgeführt. Leider kam es nie zu einer kompletten Veröffentlichung der Ergebnisse der Erhebungen.
Beispielsweise wurde in der Bekanntmachung der Ordnung zur 25. Pfingstrennfahrt 1926, Blankenstein - Hörschel über eine geplante
...gemeinsame Überprüfung der Grenzsteinstrecke 1-136, Dreiherrenstein Hoher
Lach- Limbach, auf Vollständigkeit und Erhaltungszustand der Grenzsteine (Nummer
oder Doppelnummer, Wappenform, Jahreszahlen, Richtungsstriche oder- winkel)...
Quelle: Mareile Bote des Rennsteigvereins. II. Jahrgang Nr. 2 vom 1.Mai 1926. S. 74-75. berichtet.
In der Folge wird im Mareile immer wieder über eine Katalogisierung diskutiert. Unter dem Titel: Freiwillige vor, wird in der Ausgabe Nr. 3 vom 1. August 1926 von Johannes Bühring eine Anleitung zur einheitlichen Steininventur vorgeschlagen.
Besondere Verdienste bei diesen Arbeiten haben sich Elisabeth Streller und Prof. Hermann Böttger erworben. Elisabeth Streller erstellte einen Arbeitsplan zur generellen Erfassung aller relevanten Daten des Rennsteiges.
Quelle: Mareile Bote des Rennsteigvereins. I. Jahrgang Nr. 2 vom 1. März 1927. S. 11-12.
In den Folgejahren wurde die Grenzsteininventur immer wieder aktualisiert. Leider sind die Unterlagen aber nicht mehr auffindbar.
Natürlich gab es auch Aktivitäten anderer Art, die den Bestand der Grenzsteine am Rennsteig akut gefährdeten.
Unter der Überschrift: Die Republikanische Beschwerdestelle und die Rennsteiggrenzsteine, veröffentlicht das Mareile Nr. 1 vom 01. Februar 1926 nachfolgend ungekürzt wiedergegebene Artikel:
Thüringisches Ministerium für Inneres und Wirtschaft, Abt. Inneres Weimar,
an die Republikanische Beschwerdestelle, Berlin.
Auf Ihr eingeschriebenes Schreiben vom 9. November wegen Beseitigung
von Grenzsteinen am Rennsteig haben wir sofort den Kreisdirektor in
Arnstadt beauftragt, die nötigen Ermittlungen vorzunehmen. Dieser hat uns
berichtet, dass infolge des auf dem Thüringer Walde liegenden Schnees
zurzeit die Wege dort nahezu völlig unpassierbar und auch die Steine, die
Ihren Anstoß erregt haben, unter dem Schnee fast ganz verschwunden sind.
Es ist uns deshalb zurzeit zu unserem größten Bedauern leider nicht
möglich, genauere Feststellungen zu machen, um so mehr, als die beiden
von Ihnen genannten Steine nicht die einzigen Grenzsteine auf dem
Rennsteig im Landkreise Arnstadt sind, die noch die alten
Hoheitsbezeichnungen tragen. Wir sind deshalb zu unserem größten
Bedauern genötigt, die wichtige Angelegenheit bis zum Eintritt besseren
Wetters zurückzustellen. Wir werden aber die Witterung auf dem Thüringer
Walde mit größter Aufmerksamkeit verfolgen und werden, sobald es uns
möglich ist, weitere Feststellungen zu treffen versuchen. Wir werden Ihnen
dann sofort Nachricht geben.
gez.: Dr. Sattler
Die Republikanische Beschwerdestelle, Berlin, an das Thüringische
Ministerium, Abt. Inneres, Weimar.
Den gefl. amtlichen Bescheid vom 11. Dezember haben wir mit großem
Vergnügen erhalten. Wir nahmen gern davon Kenntnis, daß der Herr
Minister Dr. Sattler sich bereit erklärt hat, die Grenzsteine mit der
monarchistischen Bezeichnung entfernen zu lassen. Was die
angeschnittene Witterungsfrage auf dem Thüringer Walde anlangt, so sind
wir der Meinung, dass das dortige Ministerium bei der Bearbeitung der vielen
wichtigen Dinge vielleicht nicht in der Lage sein dürfte, gerade diese
Angelegenheit genau im Auge zu behalten. Wir werden uns deshalb
gestatten, diese Sache für einige Monate zurückzustellen und bei Beginn
des Frühjahres, wenn die Schneemassen verschwunden sind, dann diesen
Fall dem Herrn Staatsminister Dr. Sattler oder dem dann amtierenden Herrn
Minister des Innern erneut vorzulegen.
gez. Republikanische Beschwerdestelle.
Hier wird deutlich, welche Wirkung eine fehlende Sachkenntnis der geschichtlichen Hintergründe hervorbringen kann. Die Unwissenheit war aber nur der Vorbote einer noch schlimmeren Entwicklung während der Hitlerdiktatur. Am 15. November 1933 erschien in der Nr. 268 der Suhler Zeitung folgender Artikel:
Jugend kennt keine innerdeutschen Grenzen
„Unter dem gewaltigen Eindruck der Einigung aller Deutschen begab sich
eine Abteilung der Hitlerjugend aus Mainz zu den preußisch-hessischen
Grenzsteinen, um sie kurzerhand zu beseitigen“.
Der ständigen Intervention des Rennsteigvereins in Zusammenarbeit mit den Forstund Katasterämtern war es zu verdanken, dass größerer Schaden am Steinbestand vermieden wurde. Bei sogenannten Landesgrenzbegehungen wurden alle Steine kontrolliert, nötigenfalls gerichtet oder tiefer gesetzt.
Am 19. Mai 1934 wird auf der Jahreshauptversammlung des Rennsteigvereines in Blankenburg a.d. Saale unter Punkt 5 der Tagesordnung über den Schutz des Rennsteiges diskutiert.
Quelle: Mareile Bote des Rennsteigvereins. II. Jahrgang Nr.4 vom 1.Juli 1934. S. 131-132.
In der Folge wird am 31. August 1940 eine Vorläufige Anordnung über die einstweilige Sicherstellung von Landschaftsteilen beiderseits des Rennsteiges verabschiedet. Damit würdigt man erstmalig den Schutz des Rennsteiges als Gesamtheit.
Nachfolgend der Text dieser Anordnung im Originalwortlaut:
Vorläufige Anordnung über einstweilige Sicherstellung von Landschaftsteilen
beiderseits des Rennsteiges
Auf Grund der §§ 5, 17 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom
26.6.1935 (RGBl . 1, S . 821) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur
Änderung und Ergänzung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 1.12.1936
(RGBl. 1, S. 1001) und des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 20.1.1938 (RGBl.1, S. 36), sowie des § 11
Abs. 3 und des § 13 der Durchführungsverordnung vom 31.10.1935 (RGBl.
1, S. 1275) wird mit Ermächtigung der Obersten Naturschutzbehörde
zugleich für die in den Regierungsbezirken Erfurt, Kassel und Ansbach
gelegenen Landschaftsteile zur einstweiligen Sicherstellung des im § 1
näher bezeichneten Geländes folgendes verordnet:
§ 1
Die in der Landschaftsschutzkarte bei der höheren Naturschutzbehörde in
Weimar eingetragenen Landschaftsteile beiderseits des Rennsteiges
zwischen Eisenach und Blankenstein a. d. Saale werden in einer Tiefe von
durchschnittlich 500 m einstweilig sichergestellt.
§ 2
1. Es ist verboten, innerhalb der Geländestreifen von 500 m beiderseits des
Rennsteigs zwischen Eisenach und Blankenstein a. d. Saale Änderungen
vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss
zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
2. Im besonderen ist verboten:
a) innerhalb der geschützten Geländeteile Gehölze, Bäume und Hecken,
Tümpel und Seen oder sonstige für das Landschaftsbild wichtige
Landschaftsbestandteile zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen.
b) Bauwerke aller Art, einschließlich von Mauern und Zäunen, zu errichten
oder zu verändern: - (die für den laufenden Betrieb der Forstverwaltung
notwendigen Vorrichtungen wie Kulturgatter und Wildzäune werden
hierdurch nicht berührt) - ;
c) Müll oder Schutt abzulagern oder Sand- und Kiesgruben, Steinbrüche und
dergl. anzulegen;
d) oberirdische Drahtleitungen zu erstellen;
e) Inschriften anzubringen, soweit sie nicht auf den Naturschutz oder die
Wegebezeichnung Bezug haben;
f) grundstücksweise außerhalb des bisherigen Waldes aufzuforsten;
g) solche Eingriffe im Walde vorzunehmen, die das Landschaftsbild
verunstalten.
§ 3
1. Unberührt von Vorschriften im § 2 bleibt die land- und forstwirtschaftliche
Nutzung, soweit sie dem Inhalt und Zweck dieser Anordnung nicht
widerspricht.
2. Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung können von mir in
besonderen Fällen im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden
genehmigt werden.
§ 4
Wer den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird nach §§ 21
und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und dem § 16 der
Durchführungsverordnung bestraft.
§ 5
Diese Anordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Weimar, den 31.August 1940.
Der Reichsstatthalter in Thüringen.
Der Staatssekretär und Leiter des Thüringischen Ministeriums des Innern -
als höhere Naturschutzbehörde -
P a b s t i . A .
- III A 3106
Leider kam es durch den 2. Weltkrieg zu einer Interessenverschiebung, so dass dieser Gesetzesvorstoß im Prinzip nur Makulatur war. Auch auf dem Territorium der ehemaligen DDR waren Natur- und Denkmalschutz gesetzlich geregelt. Wirtschaftliche, politische und militärische Interessen aber verhinderten oftmals ihre umfassende Durchsetzung. So verläuft eine Hauptgastrasse über weite Strecken auf dem Rennsteig. Viele der heute fehlenden Steine fielen den damaligen Erdarbeiten zum Opfer. Bei Forstarbeiten wurden einige Steine durch umstürzende Bäume beschädigt oder vernichtet. Aus dem Jahre 1978 stammen beispielsweise Dokumente zur Verlegung des Rennsteiges in Neuhaus a. Rwg. Die Verlegung erfolgte im Zusammenhang mit dem Beginn der Bauarbeiten am Pumpspeicherwerk Goldisthal.
Zu diesem Zweck wurden seinerzeit großflächige Abholzungen im Bereich des Herrnberges vorgenommen. Der Originalrennsteig verläuft genau durch das Gebiet. Mit etwas planerischem Geschick hätte hier größerer Schaden vermieden werden können. Die Umverlegung wurde durchgeführt und im Rahmen von Schulungen der sozialistischen Kader diskutiert. Nachfolgend, auszugsweise eine Einladung für eine solche Schulung:
Einladung
In Vorbereitung der 26. Tagung der Stadtverordnetenversammlung findet zur
weiteren Qualifizierung der Abgeordneten und weiterer Führungskräfte die
nächste Schulung lt. Schulungsplan am
Donnerstag, dem 20.07.1978, 16.00 Uhr im Röhrenwerk Neuhaus -
Abgeordnetenkabinett -
mit dem Thema:
„Die Rolle der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit für die Erhöhung der
Effektivität in der staatlichen Leitungstätigkeit und Beratung über Probleme,
die im Zusammenhang mit dem Bau des Pumpspeicherwerkes Goldisthal,
Teilobjekt Umschlagplatz Herrnberg, wie z. B. Verlegung des Rennsteiges
usw. stehen“
statt.
Referent: Koll . ............ , Rat des Kreises, Plankommission
Wir laden Sie dazu ein und bitten um Ihre Teilnahme.
Wir weisen darauf hin, dass in der Stadtverordnetenversammlung am
27.07.1978 wegen der Verlegung des Rennsteiges ein Beschluss gefasst
werden soll und dass es sich deshalb unbedingt notwendig macht, an dieser
Beratung teilzunehmen.
Zur besseren Orientierung übersenden wir in der Anlage drei Vorschläge
(Information Nr. 3 - 5 / 1978) zur Verlegung des Rennsteiges, wobei wir den
Vorschlag Nr. 2 als Vorzugsvariante angeben.
Wir bitten Sie, in der Abgeordneten - Schulung Ihre Meinung dazu zu
äußern.
Außerdem bitten wir Sie, die Einladung an der Wache des VEB Röhrenwerk
vorzuzeigen und pünktlich zu erscheinen.
3 Anlagen
Holzeinschlag am Herrnberg bei Neuhaus am Rennweg (oben), Gasleitungsbau Limbach (unten) - hist. Fotos, G. Weiss
Positiv ist zu bewerten, dass alle in diesem Bereich sichtbaren Steine sichergestellt und im Geißlermuseum in Neuhaus am Rennweg eingelagert worden sind. Drei Grenzsteine erhielten an der favorisierten Ausweichstrecke zwischen Neuhaus und Bernhardsthal einen neuen Standort und wurden somit ihrer eigentlichen Funktion beraubt, denn diese Grenzsteine waren ursprünglich keine Wegemarkierung für Rennsteigwanderer, sondern durch den Steinsatz wurden Grenzen eindrucksvoll dokumentiert, die auch beim Bau des Umschlagplatzes für das Pumpspeicherwerk noch völlige Gültigkeit besaßen. Die Arbeiten am Umschlagplatz wurden in den 80iger Jahren des 20. Jahrhunderts wegen Kapazitätsmangel eingestellt. Zurück blieben neben der Zerstörung wertvoller Grenzzeugen auch nie wieder gut zu machende Schäden an Natur und Umwelt. Ein Trost für alle Verfechter der
damaligen Ideologie bleibt aber, dass nach der politischen Wende die Arbeiten an der gleichen Stelle wieder aufgenommen wurden. Der Rennsteig wurde als Medientrasse für die Arbeiten im Zusammenhang mit den neu entstehenden Gewerbegebieten in unmittelbarer Nachbarschaft genutzt, umverlegt und in seiner ursprünglichen Trasse völlig zerstört.
Mit der fortschreitenden Vernichtung wertvollen Kulturgutes beiderseits des Rennsteiges wird einerseits die geschichtlich gewachsene Rennsteigbewegung ignoriert, andererseits werden Teile der Haupttourismusattraktion in Thüringen, welche nun einmal der Rennsteig ist, zerstört.
Wahrscheinlich ist es aber einfacher Sponsorengelder aufzutreiben, um Zerstörtes wieder instand zu setzen, als im Vorgriff einvernehmliche Lösungen zu finden, die eine solche Entwicklung verhindern. Diese Entwicklung macht offenbar vor gesellschaftlichen Systemen keinen Unterschied - eine traurige Gemeinsamkeit.
Schwarzburger Meilenstein in Igelshieb (oben), Rennsteiglauf um 1970 in Limbach (unten) - hist. Fotos, G. Weiss
Maßgebend für die Durchsetzung des Natur- und Denkmalschutzes in der DDR waren meistens die Mitglieder des ehemaligen Kulturbundes. Es passte so gar nicht in das Konzept des real existierenden Sozialismus, dass es Menschen gab, die sich mit der Geschichte des Steinsatzes beschäftigten, war diese Geschichte doch ein Relikt der verpönten monarchistischen Kleinstaaterei. Auf lokaler Ebene wurden die interessierten Bürger häufig als Volks- oder Heimattümler bezeichnet. Aber gerade der Hilfe dieser Freunde ist es zu verdanken, dass in schweren Zeiten, ein historisches Kulturgut bewahrt wurde. Stellvertretend für Alle sind hier Werner Messing und Günther Weiss zu nennen, die in regelmäßigen Abständen den Steinbestand kontrollierten und darüber Protokoll führten.
In Kleinschmalkalden war es besonders Helmut Köllner, welcher den Nachlass von Werner Messing auswertete und zur Dokumentation zusammenstellte. Die Freunde des Vereins für Schmalkaldische Geschichte und Landeskunde e.V. waren es auch, die federführend bei der Unterschutzstellung mitwirkten. Unter ihrer Regie wurden die gesamten notwendigen Unterlagen zusammengestellt und zur Bearbeitung an das Landesamt für Denkmalpflege übergeben. Um diese aufwändigen Arbeiten auch weiterhin durchführen zu können, ist es wichtig, jüngere Menschen zu mobilisieren und für die aktive Unterstützung zum Erhalt der Grenzsteine zu gewinnen. Über die schulische Ausbildung kann das Engagement für die örtliche Geschichte gefördert werden, damit interessierte Jugendliche gewonnen werden, die später einmal die Arbeit der früheren Generationen fortsetzen können.
Werner Messing, Helmut Köllner, Erich Röder (v.li.n.re.), Günther Weiss (oben rechts), Landschaftsschutzschild nach G. Weiss - hist. Fotos, G. Weiss
Seit dem Jahre 2004 kämpfen wir dafür, das denkmalgeschützte Inventar des Rennsteiges auch als Denkmal zu kennzeichnen. Auch hier können wir nicht im größeren Umfang auf die Hilfe aller beteiligten öffentlichen Institutionen bauen. Thüringen ist eines der wenigen Bundesländer, die die Pflicht zur Kennzeichnung der Denkmale nicht im Denkmalschutzgesetz verankert hat. Ist es Dummheit oder Berechnung?
Auch die Initiative zur Kennzeichnung der Denkmale verblieb bei uns. Bereits im Jahre 2004 ermittelten wir durch einen Wettbewerb das Schild, welches wir erstmals im Spätherbst 2009 in der Nähe besonders gefährdeter Grenzsteine im Neustädter Raum angebracht haben. Ganze 4 Jahre waren vergangen, bevor das erste Schild zur Kennzeichnung angebracht werden konnte.
Nachfolgend erstmals in der Rennsteiggeschichte eine Veröffentlichung aller 17 im Jahre 2004 eingereichten Wettbewerbsvorschläge.
Der Gewinner! (Bild 17) - schwarzes R auf gelbem Grund
So ist es kein Wunder, dass die im mit Schreiben des Landesamtes für Denkmalpflege angekündigte Änderung (Abschaffung) der Schutzzonen des Rennsteiges an die in Thüringen zuständigen Behörden mit Datum vom 25.09.2006 , erst am 09.06.2008 im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht wurde (s. oben: Eintragung von Denkmalensembles in das Denkmalbuch – Korrektur).
Das geschah auf mein Veto hin, weil es einfach vergessen worden ist!
Ein weiteres Beispiel aus dem täglichen Leben ist bezeichnend für den Wert des Denkmalschutzes am Rennsteig:
Am 25. Januar 2000 reichte ich die Unterlagen für den Thüringer Denkmalschutzpreis 2000 über das Landratsamt Sonneberg beim Thüringer Landesamt für Denkmalpflege Erfurt ein.
Grundanliegen des Beitrages war die in den voran gegangenen Jahren durchgeführte Sanierung historischer Landesgrenzsteine, die seit dem Jahre 1997 unter Denkmalschutz stehen, durch Mitarbeiter des damaligen Katasteramtes Neuhaus am Rennweg. Insgesamt sanierten die Mitarbeiter, vor allem die Auszubildenden, fast 200 historische Landesgrenzsteine in ihrer Freizeit. Im Rahmen der Ausbildung zum Vermessungstechniker wurden die Grenzsteinstandorte vermessen. Die erfolgreiche Teilnahme am Wettbewerb sollte eine Auszeichnung für den geleisteten persönlichen Einsatz während der Sanierungsarbeiten sein.
Der Beitrag wurde nicht bearbeitet, eine schriftliche Stellungnahme seitens des damaligen Landesamtes für Denkmalpflege ist nie erfolgt. Er blieb über ein Jahr unbearbeitet in den Schubladen einer bekannten Mitarbeiterin des Landesamtes liegen.
Übrigens ist im Bundesland Sachsen-Anhalt ein ähnlicher Beitrag dortiger Grenzsteinforscher mit dem Denkmalschutzpreis ausgezeichnet worden. Dort stehen die Grenzsteine aber nicht unter Denkmalschutz.